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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter Mai 2017


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Stephan Gißewski, Steuerberater


Inhalt

1.

Kündigung in der Probezeit: Auf eine eindeutige Regelung kommt es an

2.

Ausländischer Firmenwagen: So wird der geldwerte Vorteil ermittelt

3.

Wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder übernimmt: Arbeitslohn ja oder nein?

4.

Für verdeckte Gewinnausschüttung kann Schenkungsteuer fällig werden

5.

Zumutbare Belastung: Bundesfinanzhof ändert die Berechnung zugunsten der Steuerpflichtigen

6.

Wann Säumniszuschläge erlassen werden können

7.

Bereitschaftsdienst: Zuzahlungen für Sonn- und Feiertagsdienst sind nicht immer steuerfrei

8.

Kündigung einer Wohnung wegen beruflicher Nutzung? Das wird schwer!

9.

Schwarzarbeit: Alle Vereinbarungen sind nichtig



1. Kündigung in der Probezeit: Auf eine eindeutige Regelung kommt es an

Enthält ein Arbeitsvertrag widersprüchliche Klauseln hinsichtlich der Kündigungsfristen, geht das zulasten des Arbeitgebers. Dieser muss für eine eindeutige Vertragsgestaltung sorgen, wenn insbesondere für die Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gelten soll.

Hintergrund

In einem vom Arbeitgeber vorformulierten, schriftlichen Arbeitsvertrag war pauschal geregelt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten, der für die Probezeit besondere Bestimmungen enthielt, insbesondere eine 2-wöchige Kündigungsfrist. Im Arbeitsvertrag waren die ersten 6 Monate als Probezeit vereinbart. Darüber hinaus galt laut Vertrag eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer am 5.9.2014 innerhalb der 6-monatigen Frist zum 20.9.2014 (2-wöchige Kündigungsfrist laut Tarifvertrag). Der Arbeitnehmer war jedoch der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.10.2014 endete (6-wöchige Kündigungsfrist zum Monatsende laut Arbeitsvertrag).

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied ganz klar zugunsten des Arbeitnehmers. Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen hat der Arbeitgeber nicht unmissverständlich geregelt, dass die im Arbeitsvertrag genannte längere Frist von 6 Wochen zum Monatsende erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. Aufgrund dieser Vertragsgestaltung war für den Arbeitnehmer nicht zu erkennen, dass mit dem Verweis auf den Manteltarifvertrag eine kürzere Kündigungsfrist für die Probezeit gelten soll. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags war vielmehr allein die Bestimmung der längeren 6-wöchigen Kündigungsfrist maßgeblich, die auch für Kündigungen innerhalb der vereinbarten Probezeit galt.

2. Ausländischer Firmenwagen: So wird der geldwerte Vorteil ermittelt

Der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf, wird meist der Einfachheit halber monatlich pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises bewertet. Was gilt jedoch, wenn ein solcher Listenpreis nicht existiert? Diese Frage wurde jetzt erstmals von einem Finanzgericht beantwortet.

Hintergrund

Der Kläger kaufte ein Auto 10 Tage nach der Erstzulassung für 78.900 EUR, das er als Firmenwagen nutzte. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils wendete er die 1-%-Regelung an. Als Bemessungsgrundlage legte er den amerikanischen Listenpreis zugrunde und rechnete diesen Wert zum Importdatum in Euro um. Als Bruttolistenpreis setzte er deshalb 53.977 EUR an. Das Finanzamt verwendete als Bemessungsgrundlage jedoch den ursprünglichen Kaufpreis.

Entscheidung

Das Finanzgericht stellte zwar ausdrücklich klar, dass eine Schätzung des Bruttolistenpreises grundsätzlich zulässig ist. Als Bemessungsgrundlage kommt jedoch nur der inländische Bruttolistenpreis zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer infrage. Damit eignet sich der amerikanische Listenpreis nicht als Bemessungsgrundlage, denn dieser orientiert sich am amerikanischen und nicht am deutschen Markt. Daher wählten die Richter den Preis als Bemessungsgrundlage, der sich am deutschen Absatzmarkt orientiert, und zwar den Preis des Importeurs für das in Deutschland betriebsbereite Fahrzeug. Dieser lag bei 75.999 EUR.

3. Wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder übernimmt: Arbeitslohn ja oder nein?

Eigentlich hatte der Bundesfinanzhof ja ganz klar entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Für die Strafzettel wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst macht ein Finanzgericht jetzt aber eine ausdrückliche Ausnahme.

Hintergrund

Ein Unternehmen der Logistikbranche bezahlte festgesetzte Verwarnungsgelder. Allerdings übernahm es nur die Strafzettel ihrer angestellten Paketzusteller wegen Falschparkens, nicht die anderer Mitarbeiter, die nicht als Paketzusteller arbeiteten. Bußgelder oder Verwarnungsgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und anderer Verstöße mussten alle Angestellten selbst tragen. Das Finanzamt wertete die Übernahme der Verwarnungsgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn und setzte dementsprechend Lohnsteuer fest. Dagegen wehrte sich das Unternehmen mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin und urteilte, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder wegen Falschparkens nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Den entsprechenden Mitarbeitern ist kein geldwerter Vorteil entstanden, da die Verwarnungsgelder sämtlich gegen den Arbeitgeber festgesetzt worden sind. Auch für den Fall, dass ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber den Paketzustellern bestehen würde und damit ein geldwerter Vorteil bejaht werden könnte, schließen die Richter eine Besteuerung aus. Die Übernahme der Verwarnungsgelder erfolgt vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse. Die Zahlungen der Verwarnungsgelder sind lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Das Unternehmen zahlte darüber hinaus nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden waren.


4. Für verdeckte Gewinnausschüttung kann Schenkungsteuer fällig werden

Erwirbt eine nahestehende Person Aktien zu einem überhöhten Kaufpreis, kann darin nicht nur eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen werden, die Zuwendung kann auch unter die Schenkungsteuer fallen.

Hintergrund

Der Kläger ist der Bruder des A, dem Mehrheitsgesellschafter der B-GmbH, welche Alleingesellschafterin der C-GmbH war. Der Kläger veräußerte Aktien der E-AG an die C-GmbH. Dafür erhielt er 1.400 % des Nennbetrags der Aktien. Andere Aktionäre erzielten lediglich Kaufpreise i. H. v. 131 % und 190 % des Nennbetrags. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als eine gemischte freigebige Zuwendung der C-GmbH und setzte dementsprechend Schenkungsteuer fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb des Aktienpakets durch die C-GmbH an den Kläger der Schenkungsteuer unterliegt. Es liegt eine gemischte freigebige Zuwendung vor. Der Kläger erhielt von der C-GmbH für die veräußerten Aktien einen Kaufpreis von 700.000 EUR, obwohl der Wert der Aktien weitaus geringer war. Damit steht einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenüber.

Eine Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer ist nicht gegeben. Denn die ertragsteuerliche Wertung des Vorgangs als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung betrifft die Ebene der Einkommensteuer des Gesellschafters A. Die Schenkungsteuer wird dagegen gegen den Kläger, den Bruder des A, festgesetzt.

5. Zumutbare Belastung: Bundesfinanzhof ändert die Berechnung zugunsten der Steuerpflichtigen

Wer in seiner Steuererklärung Krankheitskosten oder andere zumutbare Belastungen allgemeiner Art geltend macht, bekommt auch weiterhin die zumutbare Belastung als Eigenanteil abgezogen. Allerdings wird diese jetzt anders berechnet, sodass mehr Kosten steuermindernd berücksichtigt werden.

Hintergrund

Die verheirateten Kläger erklärten im Jahr 2006 Krankheitskosten von 4.148 EUR als außergewöhnliche Belastungen. Diese berücksichtigte das Finanzamt nach Abzug der zumutbaren Belastung von 2.073 EUR noch mit 2.069 EUR.

Zwangsläufig erwachsende Aufwendungen werden nur insoweit berücksichtigt, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Prozentsätze – zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte - berücksichtigen, dass Steuerbürger mit einem höheren Gesamtbetrag der Einkünfte leistungsfähiger und damit entsprechend belastbarer sind.

Die Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung gingen bisher davon aus, dass sich die zumutbare Belastung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der im Gesetz genannten 3 Stufen überschreitet.

Dementsprechend wendete das Finanzamt die für die Kläger geltenden 4 % auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte an. Das Finanzgericht folgte dieser Berechnung.

Entscheidung

Mit seinem Urteil hält der Bundesfinanzhof an dieser Berechnung jetzt aber nicht mehr fest.

Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet. Denn die gesetzliche Regelung stellt nicht auf den "gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte" ab, sondern nur auf den "Gesamtbetrag der Einkünfte". Der Gesetzeswortlaut bietet deshalb nach Ansicht der Richter keine Grundlage dafür, den höheren Prozentsatz auch auf den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte anzuwenden, der der niedrigeren Stufe angehört.

Die bisherige Auslegung führte dazu, dass bei nur geringfügiger Überschreitung der Grenzbeträge die zusätzlichen Beträge voll versteuert wurden und nach Steuern ein geringeres Einkommen als bei Einkünften knapp unterhalb des Grenzbetrags verblieb.

Im vorliegenden Fall überstieg der Gesamtbetrag der Einkünfte (51.835 EUR) den Grenzbetrag der letzten Staffel bei 1 oder 2 Kindern (51.130 EUR). Dementsprechend beträgt die zumutbare Belastung nach der bisherigen Auffassung 4 % von 51.835 = 2.073 EUR. Nach der neuen Methode ist wie folgt zu rechnen:


15.340 x 2 %

306,80 EUR

51.130 EUR ./. 15.340 EUR = 35.790 EUR x 3 %

1.073,70 EUR

51.835 EUR ./. 51.130 EUR = 705 EUR x 4 %

28,20 EUR


Das ergibt insgesamt eine zumutbare Belastung von rund 1.408 EUR. Somit waren bei Krankheitskosten von 4.148 EUR zusätzlich 664 EUR als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

6. Medizinische Seminare: Kosten der Teilnahme können außergewöhnliche Belastungen sein

Nehmen Pflegeeltern an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern teil, dürfen sie die dabei entstehenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Hintergrund

Die Kläger hatten 2 Pflegekinder in Vollzeitpflege bei sich aufgenommen. Da ein Kind aufgrund einer Frühtraumatisierung an einer Aufmerksamkeits- und Bindungsstörung litt, nahm die Klägerin an speziellen, von Ärzten entwickelten Seminaren zu diesem Thema teil. Die entsprechenden Aufwendungen setzte sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin recht. Die ihr entstandenen Kosten für die Teilnahme an den medizinischen Seminaren, die nicht von der Krankenversicherung übernommen worden sind, kann sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Keine Rolle spielte nach Ansicht der Richter, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den formellen gesetzlichen Anforderungen genügten. Denn es handelte sich nicht um eine psychotherapeutische Behandlung, sondern um die Schulung einer nicht erkrankten Kontaktperson.

7. Bereitschaftsdienst: Zuzahlungen für Sonn- und Feiertagsdienst sind nicht immer steuerfrei

Wird am Samstag, Sonntag oder Feiertag Bereitschaftsdienst geleistet, kann die entsprechende Vergütung steuerfrei sein. Das gilt aber dann nicht, wenn die Dienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht auf den entsprechenden Wochentag vergütet werden.

Hintergrund

Die Klägerin K betreibt Fachkliniken in der Rechtsform einer GmbH. Ihren Ärzten vergütete sie den Bereitschaftsdienst. Dieser dauerte an Wochentagen vom Ende der regulären Arbeitszeit bis zum Beginn der regulären Arbeitszeit am Folgetag, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen jeweils 24 Stunden. Die vereinbarten Pauschalen für den geleisteten Bereitschaftsdienst rechnete K in einen Stundensatz um und behandelte diesen Stundenlohn als steuerfreien Zuschlag. Nach Ansicht des Finanzamts lagen jedoch die Voraussetzungen für die steuerfreien Zuschläge nicht vor. Deshalb forderte es von K die zu wenig gezahlte Lohnsteuer nach.

Entscheidung

Nachdem die Klage vor dem Finanzgericht schon keinen Erfolg hatte, hatte die Klägerin auch vor dem Bundesfinanzhof das Nachsehen. Der entschied nämlich, dass neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei sind, wenn sie für tatsächlich gezahlte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit müssen einzeln aufgezeichnet werden.

K hatte aber die Zusatzzahlungen ohne Rücksicht darauf vergütet, ob der Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht worden war. Damit wurden gerade nicht die besonderen Erschwernisse und Belastungen finanziell ausgeglichen, die mit einer Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind, sondern die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein mit einer Zusatzvergütung bedacht. Solche Zusatzvergütungen gehören aber nicht zu den steuerfreien Zuschlägen, sondern erhöhen den Arbeitslohn.

8. Kündigung einer Wohnung wegen beruflicher Nutzung? Das wird schwer!

Braucht der Vermieter eine Wohnung für sich oder für nahe Angehörige, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich zulässig. Aber gilt das auch, wenn die Wohnung zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken genutzt werden soll? Hier kommt es darauf an, ob das Nutzungsinteresse des Vermieters das Interesse des Mieters am Verbleib in der Wohnung übersteigt.

Hintergrund

Die Mieter bewohnen seit 1977 eine 27 qm große 2-Zimmerwohnung in Berlin. Im gleichen Anwesen betreibt der Ehemann der Vermieterin ein Beratungsunternehmen.

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis, weil der Ehemann die Wohnung benötigt, um sein Gewerbe zu erweitern, und erhob Räumungsklage.

Entscheidung

Mit ihrer Klage war die Vermieterin schon vor dem Amts- und Landgericht gescheitert. Und auch vor dem Bundesgerichtshof hatte sie keinen Erfolg.

Wenn der Vermieter die Wohnung nicht als Wohnraum benötigt, sondern sie gewerblich nutzen will, ist der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs nicht erfüllt. Ebenso wenig stellt die Eigennutzung der vermieteten Wohnräume zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken eine wirtschaftliche Verwertung i. S. d. gesetzlichen Regelung dar.

Fälle, in denen der Vermieter oder sein Ehegatte die Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken nutzen möchte, weisen eine größere Nähe zur Verwertungskündigung auf. Wenn der Mieter allein aus geschäftlich motivierten Gründen von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden soll, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen. Das kann etwa anzunehmen sein, wenn die geschäftliche Tätigkeit nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert.

Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Wegen der beabsichtigten Nutzung allein für gewerbliche Zwecke ihres Ehemanns hätte die Vermieterin andernfalls entstehende Nachteile von einigem Gewicht darlegen müssen. Solche sind nicht ersichtlich.

9. Schwarzarbeit: Alle Vereinbarungen sind nichtig

Soll ohne Rechnung Geld fließen, ist ein solcher Vertrag nichtig. Das gilt auch dann, wenn die Parteien erst nachträglich die Schwarzarbeit vereinbaren. Die Folge: Es bestehen weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche.

Hintergrund

Der Kläger ließ neuen Teppich verlegen. Für diese Arbeiten war ursprünglich ein Werklohn von 16.164 EUR vereinbart worden. Später einigte man sich darauf, dass der Unternehmer nur über 8.619 EUR eine Rechnung stellt. Weitere 6.400 EUR sollten in bar und ohne Rechnung gezahlt werden.

Wegen Mängeln trat der Kläger von dem Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des kompletten Werklohns.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof kennt bei Schwarzarbeit keine Gnade. Deshalb entschied er auch in diesem Fall, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist. Der Kläger kann als Auftraggeber keinerlei Rückzahlung verlangen.

Ein Werkvertrag ist ohne Wenn und Aber nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Als Folge der Nichtigkeit bestehen weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche noch Zahlungsansprüche.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein zunächst ordnungsgemäßer Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr gegen das Schwarzarbeitsverbot verstößt.




Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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